Gerichtsentscheid zu fremden Geld auf Konten von Bafög-Empfängern
Das Verwaltungsgericht Weimar hat in einem aktuellen Urteil entschieden, daß fremdes Geld (z.B. von Eltern) auf Bankkonten und Depots von Bafög-Empfängern nur den Bafög-Empfängern zuzurechnen ist.
Anlaß für die Entscheidung war der Vermögensabgleich zwischen den
Bafög-Ämtern und den beim Bundesamt für Finanzen ermittelten Freistellungsaufträgen für Zinserträge. Dabei waren bei vielen
Bafög-Empfängern Zinserträge (und damit auch Vermögen) ermittelt, die beim
Bafög-Antrag nicht mitgeteilt worden waren.
Das Gericht hat in seinem Urteil (5K 1544/05. We / Urteil vom 09.03.2006) entschieden, daß auch von
Bafög-Empfängern für Dritte verwaltetes Geld ‚Äì zumal dies häufig ohne schriftlichen Nachweis erfolgt ‚Äì generell dem Vermögen des
Bafög-Empfängers zuzurechnen ist.