Ein Schüler, der nach dem Abitur ein Studium beginnt, kann – in aller Regel – auch nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Bafög) gefördert werden und Leistungen bekommen. Doch wird das Bafög nur ausgezahlt, wenn bestimmte sachliche und persönliche Vorausetzungen vorliegen.
Nach dem Bafög sind nur bestimmte Ausbildungsarten förderungsfähig. Wie die meisten schon wissen, gehört ein Studium an einer Hochschule, z.B. einer Fachhochschule, Universität oder Kunsthochschule bzw. Musikhochschule zu den förderungsfähigen Ausbildungen. Auch einige andere Ausbildungen sind durch das Bafög förderungsfähig. Welche das sind, erfährst du bei Interesse im Paragraph 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.
Wer Bafög bekommen will, muss bestimmte Eigenschaften mitbringen. Dazu gehören die Staatsangehörigkeit, die Eignung für ein Studium und das Alter des Studenten.
Grundsätzlich kann jeder deutscher Staatsangehörige Bafög bekommen. Zusätzlich kann man auch staatlich gefördert werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: Mindestens ein Elternteil bzw. der Ehemann / die Ehefrau besitzen die deutsche Staatsbürgerschaft. Zudem kann man auch dann Bafög bekommen, wenn der Bafög-Empfänger ein anerkannter Flüchtling oder Asylberechtigter ist. Aber auch wenn diese Vorausetzungen nicht gegeben sind, kann man als ausländischer Staatsbürger durch den deutschen Staat gefördert werden. Mehr dazu in einem weiteren Artikel.
Auch wenn viele Abiturienten in ihrem Jahrgang einen oder mehrere Schüler kennen, denen Sie ein Studium an einer Universität oder Fachhochschule nicht zutrauen – der Gesetzgeber hat die Eignung für ein Hochschul-Studium anders definiert. Der Staat nimmt grundsätzlich an, dass man den Abschluss des Studiums erreichen kann, wenn man regelmäßig die Veranstaltungen an der Hochschule besucht und die notwendigen Scheine erwirbt. Zusätzlich muss man nachweisen, dass man sein Studium abschliessen kann. Dieser Nachweis wird durch die Zwischenprüfung erbracht. Spätestens zu Beginn des fünften Semesters muss das Zeugnis über die Zwischenprüfung beim Bafög-Amt eingereicht werden. Wer in einem Studiengang studiert, in dem die Zwischenprüfung vor dem Beginn des dritten Semester abgelegt werden muss, ist verpflichtet, das Prüfungszeugnis vor Beginn des dritten Semester einzureichen – andernfalls wird der Student nicht weiter mit Bafög gefördert.
Bafög kann nur derjenige bekommen, der zu Beginn des Studiums noch nicht 30 Jahre alt geworden ist. Jedoch gibt es einige Ausnahmen, unter denen man auch mit 30 oder mehr Jahren ein Studium aufnahmen und vom Bafög gefördert werden kann. Dazu gehören v.a. persönliche Gründe: So kann, wenn man eigene Kinder betreut hat, die behindert oder „aus anderen Gründen auf Hilfe“ angewiesen waren eine Förderung über die Altersgrenze hinaus erfolgen. Auch in Studiengängen, in denen Studium häufig erst in einem höheren Alter (z.B. in einigen kirchlichen und sozialen Berufen) begonnen wird, können Studenten nach dem Überschreiten der Altersgrenze gefördert werden.