09.01.2008 15:48
Ich besitze ein ausländisches Zeugnis
BewerberInnen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung im Ausland erworben haben, müssen nachweisen, dass ihre Schul- bzw. Vorbildung als Hochschulzugang für den Studiengang ausreicht. Ab dem Zulassungsverfahren für das Wintersemester 2007/08 ist dafür die Arbeits- und Servicestelle für Internationale Studienbewerbungen (uni-assist e. V.) zuständig. Die Anerkennung erfolgt durch die Ausstellung einer Vorprüfungsdokumentation. Uni-assist schickt Ihnen nach einer Überweisung der Gebühr von 30,- Euro die Vorprüfungsdokumentation auf dem Postweg innerhalb weniger Tage an Ihre Anschrift zu. Diese Vorprüfungsdokumentation ist zusammen mit dem ausgefüllten und ausgedruckten Online-Bewerbungsantrag innerhalb der
Bewerbungsfrist dem Zentrum für Studierende zuzusenden. Nähere Informationen und das Formular für die Beantragung der Vorprüfungsdokumentation finden Sie im Internet unter www.uni-hamburg.de/assist. Sofern Ihnen schon aus früherer Zeit ein Anerkennungsvermerk von einer zuständigen Behörde über die Gleichwertigkeit mit der deutschen Hochschulzugangsberechtigung vorliegt, können Sie natürlich diesen mit dem ausgefüllten und ausgedruckten Online-Bewerbungsantrag einreichen.
Im Zulassungsverfahren der ZVS berechnet die ZVS den Notendurchschnitt
der Hochschulzugangsberechtigung. Die Anerkennung erfolgt für ein Studium
an der Universität Hamburg aber spätestens im Rahmen der Einschreibung
durch das Zentrum für Studierende.
Wann ist der Nachweis von Deutschkenntnissen erforderlich?
StudienbewerberInnen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Dies geschieht durch die „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber“ (DSH) mindestens mit dem Gesamtergebnis DSH-2, den „Test Deutsch als Fremdsprache“ (TestDaF) mindestens mit dem Ergebnis TDN 4 oder den Prüfungsteil Deutsch der Feststellungsprüfung an einem Studienkolleg mindestens mit der Note „ausreichend“. Von diesem Nachweis befreit sind StudienbewerberInnen, die
1. das „Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz – Stufe II“ (DSD II – Beschlüsse der Kultusministerkonferenz vom 16. März 1972 und 5. Oktober 1973 in der jeweils geltenden Fassung),
2. die „Zentrale Oberstufenprüfung“ (ZOP) des Goethe-Instituts, die in Deutschland von einem Goethe-Institut oder im Ausland von einem Goethe-Institut oder einer Institution mit einem Prüfungsauftrag des Goethe-Instituts abgenommen wurde, der
3. das „Kleine Deutsche Sprachdiplom“ oder das „Große Deutsche Sprachdiplom“, die von einem Goethe-Institut im Auftrag der Ludwig-Maximilians-Universität München verliehen werden, bestanden haben. Die erworbenen Sprachzertifikate sollen nicht älter als 3 Jahre sein und sind als amtlich beglaubigte Kopie erst mit dem Immatrikulationsantrag einzureichen. Kann ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, müssen die entsprechenden Kenntnisse vor der Immatrikulation durch eine Prüfung an der Universität Hamburg nachgewiesen werden.
09.01.2008 16:52
09.01.2008 22:07
09.01.2008 22:21
09.01.2008 22:26
11.01.2008 18:08
... 5 Jahre und 4 Monate später ...
15.05.2013 04:31
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