30.12.2007 16:28
§ 7 Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung
(1) Die Auswahl erfolgt nach einer Punktzahl, die nach Maßgabe folgender schulischer und sonstiger Leistungen in den folgenden Schritten bestimmt wird:
a) Die in der gymnasialen Oberstufe in den Fächern Deutsch, Mathematik, fortgeführter Fremdsprache und Gemeinschaftskunde/Sozialkunde, ersatzweise Geschichte oder Philosophie (Abs. 2 a cc.) erreichten Punkte (max. 15 Punkte) werden unabhängig davon, ob das Fach in allen vier Halbjahren belegt wurde oder ob es in die allgemeine Durchschnittsnote eingegangen ist addiert, und durch vier
geteilt. Der Teiler verringert sich um die Zahl der Halbjahre, für die keine Halbjahrespunktzahlen ausgewiesen sind. Die sich ergebende Zahl wird auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma berechnet und nicht gerundet. Ausländische Noten sind nach den Richtlinien der KMK in deutsche Noten umzurechnen. Ist Deutsch nicht Landessprache, tritt anstelle des im Fach Deutsch erzielten Ergebnisses das in der Landessprache erzielte Ergebnis; in diesem Fall kann Deutsch als Fremdsprache gewertet werden.
b) Die Summe der im Abiturzeugnis erreichten Punkte wird im Falle aktueller Abitur
zeugnisse mit einer maximal zu erreichenden Abitur-Gesamtpunktezahl von 840 durch 56 beziehungsweise im Falle älterer Abiturzeugnisse mit einer maximal zu erreichenden Punktezahl von 900 Punkten durch 60 geteilt. Die sich ergebende Punktzahl wird auf eine Stelle hinter dem Komma berechnet. Es wird nicht gerundet.
c) Eine abgeschlossene Berufsausbildung, die über die Eignung für den Studiengang Politische Wissenschaft besonderen Aufschluß geben kann, wird mit 5 Punkten bewertet. Über die Eignung für den Studiengang Politische Wissenschaft können ausschließlich eine abgeschlossene Ausbildung:
• zum Beamten im mittleren Dienst
• zum Buchhändler
• zum Landesverwaltungsfachangestellten / Verwaltungsfachangestellten
• zum Sozialversicherungsfachangestellten
im Sinne dieser Satzung Aufschluß geben.
d) Praktische Tätigkeiten, die über die Eignung für den Studiengang Politische Wissenschaft besonderen Aufschluß geben, werden mit maximal 5 Punkte bewertet.
Über die Eignung für den Studiengang Politische Wissenschaft können ausschließlich regelmäßige Tätigkeiten von mindestens 6 Monaten Dauer in den Bereichen:
• elektronische und Printmedien
• soziale und politische Organisationen
im Sinne dieser Satzung Aufschluß geben
(2) Die nach den Bestimmungen Abs. 1 a. - d. errechneten Punktezahlen werden addiert und durch vier geteilt (Gesamtpunktesumme). Die Gesamtpunktesumme bestimmt die Rangfolge.
08.01.2008 10:04
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